Infos BAB in den Kantonen Zürich, Basel-Landschaft und Schwyz
Anpassungen zu den Berufssausübungsbewilligungen (BAB) für Ergotherapeut*innen in den Kantonen Zürich und Basel-Landschaft! Im Kanton Schwyz trifft das Verwaltungsgericht eine wichtige Entscheidung.
Kanton Zürich hebt «BAB für alle» auf!
Gestützt auf ein externes Gutachten hat die Gesundheitsdirektion Zürich (GD ZH) den Begriff Berufsausübungsbewilligung (BAB) aus dem Gesundheitsberufegesetz (GesGB) neu definiert und hebt damit die Regelung «BAB für alle» auf! Es gilt eine Übergangsphase bis zum 30. Juni 2025, in der bestehende Organisationen/Einzelunternehmen dem Amt für Gesundheit melden müssen, wer in ihrem Betrieb fachlich eigenverantwortlich tätig ist. Eine entsprechende Umfrage wird vom Amt für Gesundheit verschickt. Ab September 2025 kann die Rückerstattung der Gebühr für Bewilligungen, die zurückgegeben werden, beantragt werden.
Alle wichtigen Informationen finden Sie im EVS-Merkblatt sowie auf der Webseite der GD ZH.
Der Kanton Basel-Landschaft führt Vereinfachungen bei der BAB ein
Neu können per Ende Mai 2025 Gesundheitsdienstleistungen von Fachpersonen verrichtet und abgerechnet werden, ohne dass diese zwingend über eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) verfügen müssen. Konkret bedeutet dies, dass im Kanton Basel-Landschaft nur noch Gesundheitsfachpersonen, die selbstständig und auf eigene Rechnung arbeiten oder die fachliche Leitung eines Betriebs haben, eine BAB benötigen. Für angestellte Gesundheitsfachpersonen, die unter Aufsicht tätig sind, wird die BAB-Pflicht per Ende Mai 2025 aufgehoben.
Mit diesem Vorgehen nützt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion den vom Bund gegebenen Spielraum bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trifft eine wichtige Entscheidung
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat am 17. Januar 2025 die Verwaltungsbeschwerde einer angestellten Physiotherapeutin gegen die Verfügungen des Amts für Gesundheit (AGS) in Sachen Berufsausübungsbewilligung gutgeheissen. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die vom AGS geltend gemachte Praxis, wonach alle in der Physiotherapie-Organisation tätigen (angestellten) Physiotherapeutinnen über eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) verfügen müssen, in dieser Absolutheit weder bundesrechtlich noch kantonalrechtlich haltbar ist. Die Sache betreffend Berufsausübungsbewilligung wurde deshalb zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen des Gerichts an das AGS zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ist auch für angestellte Ergotherapeut*innen von grosser Bedeutung, denn gemäss Gesundheitsverordnung (GesV) § 7 lit. f benötigen auch sie eine BAB. Das Gericht kam zum Schluss, dass die verschiedenen Vorschriften implizieren, dass in jedem Fall die gesamtverantwortliche Person über eine BAB verfügen muss, nicht jedoch zwingend die weiteren fachangestellten Mitarbeitenden. Gestützt auf diesen Entscheid können angestellte Ergotherapeut*innen im Kanton Schwyz geltend machen, dass sie keine BAB benötigen. Der EVS ist zur Zeit mit dem AGS im Kontakt, was dieser Entscheid für angestellte Ergotherapeut*innen zur Folge hat.