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Gesundheitspolitische Entwicklungen

Die gesundheitspolitischen Entwicklungen in der Ergotherapie zielen darauf ab, die Behandlungsqualität und die Sicherheit der Patient*innen durch integrierte Versorgungsmodelle zu verbessern. Dabei spielt die interprofessionelle Zusammenarbeit eine zentrale Rolle, um die Lebensqualität der Patient*innen zu erhöhen.

Planetary Health

Die Ergotherapie als Profession steht in der Pflicht, sich mit dieser Thematik aktiv auseinanderzusetzen und ihre Position zu finden (WFOT, 2018). In einer der ersten Untersuchungen haben Valerie Lafond und Marie-Josée Drolet (2021) nachhaltige Berufspraktiken von Ergotherapeut*innen in Quebec (Kanada) untersucht.

Auch der EVS setzt sich mit seinen Aufgaben und seiner Rolle in Bezug auf die planetare Gesundheit auseinander.

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Berufsausübungsbewilligungen (BAB) und Zulassungen OKP

Die Gebühren der Kantone für Berufsausübungsbewilligungen (BAB) im Gesundheitswesen und für die Zulassung Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) sind sehr unterschiedlich und teilweise ausserordentlich hoch. Der Preisüberwacher erwartet mehr Transparenz und tiefere Gebühren. Zudem zweifelt er angesichts des Zeitaufwands und der Stundenlohnkosten pro Bewilligung an der Effizienz und an der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips in einem Teil der Kantone.

Weitere Informationen im Newsletter 1|24 des Preisüberwachers – siehe Downloads.

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Kanton Zürich:
Berufsausübungsbewilligung (BAB) für Ergotherapeut*innen im Kanton Zürich gilt nicht mehr für alle!

Gestützt auf ein externes Gutachten hat die Gesundheitsdirektion Zürich (GD ZH) den Begriff Berufsausübungsbewilligung (BAB) aus dem Gesundheitsberufegesetz (GesGB) neu definiert und hebt damit die Regelung «BAB für alle» auf!

Es gilt eine Übergangsphase bis zum 30. Juni 2025, in der bestehende Organisationen/Einzelunternehmen dem Amt für Gesundheit melden müssen, wer in ihrem Betrieb fachlich eigenverantwortlich tätig ist. Eine entsprechende Umfrage wird vom Amt für Gesundheit verschickt.

Ab September 2025 kann die Rückerstattung der Gebühr für Bewilligungen, die zurückgegeben werden, beantragt werden.

Alle wichtigen Informationen finden Sie im EVS-Merkblatt (s. Downloads) und auf der Webseite der Gesundheitsdirektion Zürich.

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Kanton Basel-Landschaft:
Der Kanton Basel-Landschaft führt Vereinfachungen bei der BAB ein

Neu können per Ende Mai 2025 Gesundheitsdienstleistungen von Fachpersonen verrichtet und abgerechnet werden, ohne dass diese zwingend über eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) verfügen müssen. Konkret bedeutet dies, dass im Kanton Basel-Landschaft nur noch Gesundheitsfachpersonen, die selbstständig und auf eigene Rechnung arbeiten oder die fachliche Leitung eines Betriebs haben, eine BAB benötigen. Für angestellte Gesundheitsfachpersonen, die unter Aufsicht tätig sind, wird die BAB-Pflicht per Ende Mai 2025 aufgehoben.

Mit diesem Vorgehen nützt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion den vom Bund gegebenen Spielraum bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG).

BAB Kanton Schwyz:
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trifft eine wichtige Entscheidung

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat am 17. Januar 2025 die Verwaltungsbeschwerde einer angestellten Physiotherapeutin gegen die Verfügungen des Amts für Gesundheit (AGS) in Sachen Berufsausübungsbewilligung gutgeheissen. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die vom AGS geltend gemachte Praxis, wonach alle in der Physiotherapie-Organisation tätigen (angestellten) Physiotherapeutinnen über eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) verfügen müssen, in dieser Absolutheit weder bundesrechtlich noch kantonalrechtlich haltbar ist. Die Sache betreffend Berufsausübungsbewilligung wurde deshalb zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen des Gerichts an das AGS zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ist auch für angestellte Ergotherapeut*innen von grosser Bedeutung, denn gemäss Gesundheitsverordnung (GesV) § 7 lit. f benötigen auch sie eine BAB. Das Gericht kam zum Schluss, dass die verschiedenen Vorschriften implizieren, dass in jedem Fall die gesamtverantwortliche Person über eine BAB verfügen muss, nicht jedoch zwingend die weiteren fachangestellten Mitarbeitenden. Gestützt auf diesen Entscheid können angestellte Ergotherapeut*innen im Kanton Schwyz geltend machen, dass sie keine BAB benötigen. Der EVS ist zur Zeit mit dem AGS im Kontakt, was dieser Entscheid für angestellte Ergotherapeut*innen zur Folge hat.

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