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Selbstständigkeit

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie sich als Ergotherapeut*in selbstständig machen möchten. Bereits selbstständig arbeitende Ergotherapeut*innen finden wichtige Unterlagen sowie Informationen über Neuerungen. Informationen, die auch für  leitende Ergotherapeut*innen einer Organisation der Ergotherapie – GmbH, AG, Organisation der ET innerhalb einer Institution – nützlich sind.

 

 

Spezielle Dienstleistungen für selbstständig erwerbende Mitglieder und Organisationen der Ergotherapie

  • Individuelle Beratung bei Fragen und Problemen im Umgang mit Versicherungen
  • Individuelle Beratung bei Tarif- und Abrechnungsfragen
  • Individuelle Beratung bei Fragen zu ärztlichen Verordnungen/Verordnungspraxis
  • Individuelle Beratung bei der Gründung und Organisation einer ergotherapeutischen Praxis
  • Individuelle Beratung bei Versicherungsfragen in Bezug auf die Selbstständigkeit
  • Laufende Dokumentation über gesetzliche Veränderungen sowie über aktuelle Informationen der Dachorganisation der Krankenversicherer prio.swiss, der Dachorganisation der Spitäler H+ sowie der Bundesämter für Gesundheit, Sozialversicherungen sowie Bildung/Technologie

 

Wie mache ich mich selbstständig?

Wie gehe ich vor, um als selbständig erwerbende Ergotherapeut*in zu Lasten der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung abrechnen zu können?

  1. Berufsausübungsbewilligung (BAB) der kantonalen Gesundheitsdirektion für die selbständige Berufsausübung als Ergotherapeut*in resp. als
    Organisation der Ergotherapie inkl. Zulassung zur OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) in eigener beruflichen Verantwortung
  2. Anmeldung bei SASIS AG – Erhalt der ZSR-Nummer (pro Kanton): braucht es für die Abrechnung zu Lasten der Krankenversicherungen
  3. Anschluss via EVS an den Tarifvertrag EVS/SRK – Santésuisse/tarifsuisse und an den Tarifvertrag EVS/SRK – MTK

 

 

 

Anschlüsse an die Tarifverträge

Um die Leistungen der Ergotherapie abrechnen zu können, müssen Sie an die Tarifverträge Krankenversicherungen sowie MTK-Vertrag (IV, UV, MV) angeschlossen sein.

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Möchten Sie mit Ihrer Praxis auf der EVS-Webseite gefunden werden?

Formular Publikation Praxisadresse

Das EVS-Praxishandbuch für selbständige Ergotherapeut*innen

Das Praxishandbuch gibt detailliert Auskunft über alle Fragen von der Vorbereitung für eine Praxiseröffnung über die Praxisführung bis zum Verkauf einer Praxis. Das Handbuch wird periodisch aktualisiert. Das Praxishandbuch steht ihnen als PDF zum Download zur Verfügung.

(Anhänge zum Praxishandbuch unten im Download)

Praxishandbuch

Praxisadministration

Der EVS stellt eine ganze Reihe an Informationen für die Praxisadministration zur Verfügung.

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Berichteraster und Kostengutsprache-Prozess

Unter der Rubrik «Best Practice» finden Sie eine Erklärung zur Anwendung des Berichterasters.

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Kontakt:

Andrea Petrig, EVS-Fachverantwortliche

Ab 2025: Wichtige Neuerungen für selbstständige Ergotherapeut*innen

Im Jahr 2025 treten für die OKP-Zulassungen und die Berufsausübungsbewilligung (BAB) neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Bitte lesen Sie die Neuerungen aufmerksam durch, damit Sie auch weiterhin Ihren Beruf gesetzeskonform ausüben zu können.

Folgende Anpassungen gelten ab dem 1. Januar 2025:

  1. OKP-Zulassung und Besitzstandswahrung
    Der Besitzstand bezieht sich nur auf das Gebiet des bisherigen Zulassungskantons und gilt nur, solange sich die Verhältnisse nicht ändern. Wenn Ergotherapeut*innen oder eine Organisation der Ergotherapie vor dem 1. Januar 2022 zulasten der OKP abgerechnet haben, so können sie das im Zulassungskanton weiterhin tun, ohne eine neue Zulassung zur OKP beantragen zu müssen. Wird jedoch die Rechtsform geändert (z. B. eine angestellte Ergotherapeutin in einer Organisation mit Besitzstand macht sich selbstständig) oder soll in einem anderen Kanton zulasten der OKP abgerechnet werden, dann muss eine Zulassung zur OKP nach neuem Recht beantragt werden.
    Gemäss FAQ des BAG (Frage 1.1, Bst. e) ist in diesem Fall kein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, wie es im analogen Fall für die Berufsausübungsbewilligung zur Anwendung kommt.
  2. Ende Übergangsfrist Berufsausübungsbewilligung (BAB)
    Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG, Art. 34 Abs. 2) sah für Personen, die vor Inkrafttreten des GesBG nach kantonalem Recht keine BAB benötigt haben, eine fünfjährige Übergangsfrist vor. Diese Frist lief am 1. Februar 2025 ab. Ab diesem Datum benötigen diese Ergotherapeut*innen ebenfalls eine BAB. Da das GesBG den Begriff «in eigener fachlicher Verantwortung» nicht genau definiert, gibt es unterschiedliche kantonale Auslegungen. Bitte erkundigen Sie sich in Ihrem Tätigkeitskanton, wann von einer Berufsausübung «in eigener fachlicher Verantwortung» ausgegangen wird.

 

Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung

Die Bezeichnung «Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» umfasst jede  Berufstätigkeit, die nicht unter der Aufsicht einer/eines Angehörigen desselben Berufs  erfolgt, unabhängig davon, ob es sich um eine unselbstständige Tätigkeit in einem öffentlichen oder privaten Unternehmen oder um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Wesentlich ist, dass die abschliessende fachliche Verantwortung für die eigene Berufstätigkeit sowie die Tätigkeit allfälliger Mitarbeitenden bei der Gesundheitsfachperson selber liegt. Somit müssen sowohl Personen, die selbstständig in einer eigenen Praxis tätig sind, als auch angestellte Führungskräfte in Gesundheitseinrichtungen, welche die fachliche Verantwortung für die korrekte Berufsausübung ihrer Mitarbeitenden tragen, über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen. Ebenso müssen Personen, die als einzige Fachkraft ihres Gesundheitsberufs in einer Einrichtung angestellt sind und ihre Tätigkeit somit ohne fachliche Aufsicht ausüben (z. B. einzige Ergotherapeut*in einer Gruppenpraxis), über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.

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