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Spezielle Dienstleistungen für selbstständig erwerbende Mitglieder und Organisationen der Ergotherapie

  • Individuelle Beratung bei Fragen und Problemen im Umgang mit Versicherungen
  • Individuelle Beratung bei Tarif- und Abrechnungsfragen
  • Individuelle Beratung bei Fragen zu ärztlichen Verordnungen/Verordnungspraxis
  • Individuelle Beratung bei der Gründung und Organisation einer ergotherapeutischen Praxis
  • Individuelle Beratung bei Versicherungsfragen in Bezug auf die Selbstständigkeit
  • Laufende Dokumentation über gesetzliche Veränderungen sowie über aktuelle Informationen der Dachorganisation der Krankenversicherer santésuisse, der Dachorganisation der Spitäler H+ sowie der Bundesämter für Gesundheit, Sozialversicherungen sowie Bildung/Technologie

Gemäss Artikel 4 der Richtlinien zum Tarifvertrag beträgt die einmalige Beitrittsgebühr CHF 200.-
Zudem wird ein jährlicher Zuschlag von CHF 150.- auf den Mitgliederbeitrag für die speziellen Arbeiten und Dienstleitungen des EVS für die selbständig Erwerbenden erhoben.

Das "Praxishandbuch (Praxiseröffnung und Praxisführung)" gibt detailliert Auskunft über alle Fragen von der Vorbereitung einer Praxiseröffnung bis zum Verkauf einer Praxis. Sie finden das Praxishandbuch untenstehend, gratis zum download.

Ab 2025: Wichtige Neuerungen für selbstständige Ergotherapeut*innen

Im Jahr 2025 treten für OKP-Zulassungen und die Berufsausübungsbewilligung (BAB) neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft, für die zurzeit Übergangsregelungen gelten. Bitte lesen Sie die Neuerungen aufmerksam durch, damit Sie rechtzeitig die nötigen Schritte einleiten können, um Ihre Tätigkeit auch weiterhin gesetzeskonform ausüben zu können. Folgende Anpassungen stehen an:

Ab 1. Januar 2025: OKP-Zulassung und Besitzstandswahrung
Der Besitzstand bezieht sich nur auf das Gebiet des bisherigen Zulassungskantons und gilt nur, solange sich die Verhältnisse nicht ändern. Wenn Ergotherapeut*innen oder eine Organisation der Ergotherapie vor dem 1. Januar 2022 zulasten der OKP abgerechnet haben, so können sie das im Zulassungskanton weiterhin tun, ohne eine neue Zulassung zur OKP beantragen zu müssen. Wird jedoch die Rechtsform geändert (z. B. eine angestellte Ergotherapeutin in einer Organisation mit Besitzstand macht sich selbstständig) oder soll in einem anderen Kanton zulasten der OKP abgerechnet werden, dann muss eine Zulassung zur OKP nach neuem Recht beantragt werden.
Gemäss FAQ des BAG (Frage 1.1, Bst. e) ist in diesem Fall kein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, wie es im analogen Fall für die Berufsausübungsbewilligung zur Anwendung kommt.

Übergangsfrist läuft am 31.12.2024 ab
Absatz 2 der Übergangsbestimmung zur KVG-Änderung vom 19. Juni 2020 sieht vor, dass Leistungserbringer*innen, die nach bisherigem Recht zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen waren, gemäss Artikel 36 des neuen Rechts nur von dem Kanton als zugelassen gelten, auf dessen Gebiet sie die Tätigkeit beim Inkrafttreten dieses Artikels ausgeübt haben.

Ab 1. Februar 2025: Ende Übergangsfrist Berufsausübungsbewilligung (BAB)
Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG, Art. 34 Abs. 2) sieht für Personen, die vor Inkrafttreten des GesBG nach kantonalem Recht keine BAB benötigt haben, eine fünfjährige Übergangsfrist vor. Diese Frist läuft am 1. Februar 2025 ab. Ab diesem Datum benötigen diese Ergotherapeut*innen ebenfalls eine BAB. Da das GesBG den Begriff «in eigener fachlicher Verantwortung» nicht genau definiert, gibt es unterschiedliche kantonale Auslegungen. Bitte erkundigen Sie sich in Ihrem Tätigkeitskanton, wann von einer Berufsausübung «in eigener fachlicher Verantwortung» ausgegangen wird.
  
Die Bezeichnung «Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» umfasst jede  Berufstätigkeit, die nicht unter der Aufsicht einer/eines Angehörigen desselben Berufs  erfolgt, unabhängig davon, ob es sich um eine unselbstständige Tätigkeit in einem öffentlichen oder privaten Unternehmen oder um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Wesentlich ist, dass die abschliessende fachliche Verantwortung für die eigene Berufstätigkeit sowie die Tätigkeit allfälliger Mitarbeitenden bei der Gesundheitsfachperson selber liegt. Somit müssen sowohl Personen, die selbstständig in einer eigenen Praxis tätig sind, als auch angestellte Führungskräfte in Gesundheitseinrichtungen, welche die fachliche Verantwortung für die korrekte Berufsausübung ihrer Mitarbeitenden tragen, über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen. Ebenso müssen Personen, die als einzige Fachkraft ihres Gesundheitsberufs in einer Einrichtung angestellt sind und ihre Tätigkeit somit ohne fachliche Aufsicht ausüben (z. B. einzige Ergotherapeut*in einer Gruppenpraxis), über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.  

Kontakt: Andrea Petrig, EVS-Fachverantwortliche, andrea.petrig@ergotherapie.ch



24.01.2023: Der EVS hat beim Preisüberwacher Anfang Januar eine Preisbeanstandung zu den Gebühren der Kantone Berufsausübungsbewilligung, Zulassung OKP) und der SASIS (ZSR-Nummer) eingereicht. Im Antwortschreiben kündigt der Preisüberwacher an, dazu eine Marktbeobachtung durchzuführen.

13.02.2024: Die Stellungnahme liegt nun im Newsletter des Preisüberwachers vor. Der Preisüberwacher kann die teilweise sehr hohen Gebühren nicht nachvollziehen und erwartet von den Kantonen mehr Transparenz und tiefere Gebühren. Zudem zweifelt er angesichts des Zeitaufwands und der Stundenlohnkosten pro Bewilligung an der Effizienz und an der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips in einem Teil der Kantone.



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