Ausbildungsabschlüsse im Ausland
Ab dem 1. Januar 2014 wird die Anerkennung eines ausländischen Diploms auf Niveau Fachhochschule vollzogen. Die Anerkennung der Grundbildung entspricht der Bildungsstufe Tertiär (ISCED 5A).
Einen ersten Überblick, ob Sie eine Anerkennung benötigen, finden Sie auf der Webseite von anerkennung.swiss
Das Vorgehen für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses ist nachfolgend aufgeführt.
- Besuchen Sie die Webseite des SRK mit den entsprechenden Informationen
- Füllen Sie den PreCheck aus und achten Sie auf Vollständigkeit der Unterlagen
- Negatives Resultat: Sie werden vom SRK über weitere Möglichkeiten informiert
- Positives Resultat: Sie können das Anerkennungsverfahren starten. Das Vorgehen wird auf der Seite des SRK beschrieben. Achten Sie auch hier auf Vollständigkeit und geforderte Form der Dokumente. So ermöglichen Sie einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens.
- Entscheid ohne Ausgleichsmassnahmen – Ihr Diplom wird direkt anerkannt, es sind keine Ausgleichsmassnahmen notwendig
- Entscheid mit Ausgleichsmassnahmen – Sie werden vom SRK in einem Teilentscheid über notwendige Ausgleichsmassnahmen informiert
- Anpassungslehrgang (siehe Merkblatt)
- Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung wird vom EVS und den Fachhochschulen im Auftrag vom SRK gemeinsam durchgeführt. Bei Interesse für die Eignungsprüfung melden Sie sich gerne per Mail beim EVS. Wenn Sie sich für die Eignungsprüfung als Ausgleichsmassnahme entscheiden, ist dies dem SRK zu melden und gilt als Anmeldung zur Prüfung. Nach bestandener Prüfung meldet der EVS das Ergebnis an das SRK zurück. Die abschliessenden Dokumente mit der Anerkennung werden Ihnen vom SRK ausgestellt.
Bei Unsicherheiten, ob für Sie eher die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang in Frage kommt, melden Sie sich für eine Kurzberatung bei gaby.bracher@ergotherapie.ch.
Den Behörden, Arbeitgebende und Anbietende von Weiterbildungen wird empfohlen, alle Inhaber*innen einer Anerkennung zu den gleichen Bedingungen anzustellen bzw. zuzulassen wie Personen, die ihre Ausbildung in der Schweiz absolviert haben.
Die vom Schweizerischen Roten Kreuz bis Ende 2013 ausgestellten Anerkennungen des ausländischen Abschlusses zum*r Ergotherapeuten*in, behalten für die Ausübung der Tätigkeit ihre Gültigkeit und müssen nicht erneuert werde- bzw. es muss kein neues Gesuch um Anerkennung auf Niveau FH beim SRK gestellt werden.