Die drei Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW)
Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) hält in Art. 32 fest, dass die Leistungen bei Krankheit, medizinischer Prävention, Geburtsgebrechen, Unfällen, Mutterschaft, Schwangerschaft und zahnärztlichen Behandlungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Die drei Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) spielen sowohl für die Bestimmung und Überprüfung von Pflichtleistungen der OKP (Art. 32 und 33 KVG) als auch bei der Erbringung von medizinischen Leistungen (Einsatz und Mittel) im Einzelfall (Art. 56 KVG) eine zentrale Rolle. Das beiliegende Merkblatt definiert WZW und zeigt auf, was es für die Ergotherapeut*innen und Versicherer bedeutet.