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Registrierung und Anerkennung der Ergotherapie-Diplome

Auf dieser Seite finden Sie die notwendigen Informationen, wenn

  • Sie eine inländische Ausbildung vor 1999 gemacht haben oder
  • eine ausländische Ausbildung in der Schweiz registrieren und anerkennen lassen wollen oder
  • im  Ausland als Ergotherapeut*in arbeiten möchten.

Ausbildungsabschlüsse in der Schweiz

Seit 1999 hatte das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) im Auftrag der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) die Aufsicht über die Ergotherapie-Ausbildung und anerkennt und registriert die Diplome. Seit 1999 erworbene Ergotherapie Diplome wurden direkt vom SRK registriert und sind staatlich anerkannt.

Mit der Anhebung der Ergotherapie-Ausbildung auf Fachhochschul-Niveau änderte sich die Zuständigkeit für die Anerkennung der Abschlüsse: Die neu-rechtlichen Ausbildungen werden vom Bund reglementiert. Der Auftrag des SRK zur Überprüfung und Registrierung der bisherigen Ausbildungen lief Ende Jahr 2011 aus.

Ergotherapeut*innen mit Schweizer Ausbildungsabschluss vor 1999 und ohne SRK-Anerkennung können sich direkt an anerkennung@redcross.ch, 058 400 45 75 wenden.
Weitere Infos finden Sie auf der Website redcross.ch unter «Altrechtliche kantonale Diplome»: Titel- und Diplom-Bescheinigung

 

Ausbildungsabschlüsse im Ausland

Ab dem 1. Januar 2014 wird die Anerkennung eines ausländischen Diploms auf Niveau Fachhochschule vollzogen. Die Anerkennung der Grundbildung entspricht der Bildungsstufe Tertiär (ISCED 5A).

Einen ersten Überblick, ob Sie eine Anerkennung benötigen, finden Sie auf der Webseite von anerkennung.swiss

Das Vorgehen für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses ist nachfolgend aufgeführt.

  • Besuchen Sie die Webseite des SRK mit den entsprechenden Informationen
  • Füllen Sie den PreCheck aus und achten Sie auf Vollständigkeit der Unterlagen
  • Negatives Resultat: Sie werden vom SRK über weitere Möglichkeiten informiert
  • Positives Resultat: Sie können das Anerkennungsverfahren starten. Das Vorgehen wird auf der Seite des SRK beschrieben. Achten Sie auch hier auf Vollständigkeit und geforderte Form der Dokumente. So ermöglichen Sie einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens.
  • Entscheid ohne Ausgleichsmassnahmen – Ihr Diplom wird direkt anerkannt, es sind keine Ausgleichsmassnahmen notwendig
  • Entscheid mit Ausgleichsmassnahmen – Sie werden vom SRK in einem Teilentscheid über notwendige Ausgleichsmassnahmen informiert
    • Anpassungslehrgang (siehe Merkblatt)
    • Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung wird vom EVS und den Fachhochschulen im Auftrag vom SRK gemeinsam durchgeführt. Bei Interesse für die Eignungsprüfung melden Sie sich gerne per Mail beim EVS. Wenn Sie sich für die Eignungsprüfung als Ausgleichsmassnahme entscheiden, ist dies dem SRK zu melden und gilt als Anmeldung zur Prüfung. Nach bestandener Prüfung meldet der EVS das Ergebnis an das SRK zurück. Die abschliessenden Dokumente mit der Anerkennung werden Ihnen vom SRK ausgestellt.

Bei Unsicherheiten, ob für Sie eher die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang in Frage kommt, melden Sie sich für eine Kurzberatung bei gaby.bracher@ergotherapie.ch.

Den Behörden, Arbeitgebende und Anbietende von Weiterbildungen wird empfohlen, alle Inhaber*innen einer Anerkennung zu den gleichen Bedingungen anzustellen bzw. zuzulassen wie Personen, die ihre Ausbildung in der Schweiz absolviert haben.

Die vom Schweizerischen Roten Kreuz bis Ende 2013 ausgestellten Anerkennungen des ausländischen Abschlusses zum*r Ergotherapeuten*in, behalten für die Ausübung der Tätigkeit ihre Gültigkeit und müssen nicht erneuert werde- bzw. es muss kein neues Gesuch um Anerkennung auf Niveau FH beim SRK gestellt werden.

Ergotherapeut*in anstellen, deren Anerkennungsprozess läuft

Sie möchten eine*n Ergotherapeut*in anstellen, deren Anerkennungsprozess noch läuft?

Dann müssen Sie Folgendes beachten:

  • Melden Sie die Person bei der Gesundheitsdirektion Ihres Kantons. Sollte der*die Ergotherapeut*in eine BAB benötigen, so erhält sie diese erst nach Abschluss des Anerkennungsprozesses.
  • Was Sie beachten müssen, damit die Kolleg*in ihren Anpassungslehrgang bei Ihnen machen kann, erfahren Sie im Merkblatt Anpassungslehrgang FH-Berufe des SRK (s. PDF-Download unten).

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Arbeiten im Ausland

Für die Arbeit im Ausland kann es erforderlich sein, dass sie eine Bescheinigung der SRK-Anerkennung vorweisen müssen. Informationen, wie Sie diese Bestätigung erhalten, finden Sie hier.

INHALT EXKLUSIV FÜR EVS-MITGLIEDER

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